Zeuginnen gesucht: Beim „Sturm auf Connewitz“ war mindestens ein Justizbeamter beteiligt

GG/BO Soligruppe Leipzig: Bei den Ausschreitungen am 11. Januar 2016 in Connewitz waren nicht nur Neonazis und Hooligans beteiligt. Wie eine gemeinsame Recherche von Kreuzer und Tagesspiegel belegt, war mindestens ein Justizbeamter darunter.

Frappierend ist, dass sich der betreffende Beamte noch bis Anfang Januar 2019 im Dienst, also im Kontakt mit Gefangenen, befand. Die GG/BO Soligruppe deckte bereits die Verwicklung mehrerer Justizbeamte im Fall des geleakten Haftbefehls auf, versuchte die Vorzugsbehandlung von Beate Z. zu belegen, weiste auf den laxen Umgang mit neonazistischen Symbolen in der JVA Leipzig hin und monitort die JVA interne Strafverfolgung mit rechtem Hintergrund.

Sowenig wie wir den Vorabcheck der Gesinnung, mittels einer Regelanfrage im Rahmen des Radikalenerlass befürworten, unterstellen wir allen Beamtinnen Nähe zu Rechtsradikalismus. Das Aufdecken von Strukturen und klare Kante braucht jedoch Unterstützung – auch aus Justizkreisen. Aus diesem Grund bitten wir um vertrauliche Hinweise zum konkreten Fall.

Wer waren die Beamten vom „Sturm auf Connewitz“? (Hier die Liste der Angreifer) Mit welchen Strukturen hatten sie Kontakt? Waren sie möglicher Weise in Angriffe auf ausländische Gefangene in einer JVA verwickelt? Bitte nutzt für den Kontakt eine verschlüsselte Verbindung, den Postweg oder vereinbart einen Termin.

Leipzig, 10. September 2019

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Die von den einzelnen AutorInnen veröffentlichten Beiträge geben nicht die Meinung der gesamten GG/BO und ihrer Soligruppen wieder. Die GG/BO und ihre Soligruppen machen sich die Ansichten der AutorInnen nur insoweit zu eigen oder teilen diese, als dies ausdrücklich bei dem jeweiligen Text kenntlich gemacht ist. 

Die von den einzelnen AutorInnen veröffentlichten Beiträge geben nicht die Meinung der gesamten GG/BO und ihrer Soligruppen wieder. Die GG/BO und ihre Soligruppen machen sich die Ansichten der AutorInnen nur insoweit zu eigen oder teilen diese, als dies ausdrücklich bei dem jeweiligen Text kenntlich gemacht ist.

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