In dem folgendem Beitrag verteidigt sich das Ministerium mit der Behauptung, dass in der Kleinen Anfrage nur nach Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung gem. § 42 Sächsisches Strafvollzugsgesetz gefragt worden wäre. Andere Lockerungen wären nicht berücksichtigt worden.
In der Kleinen Anfrage ging die Sächsische Staatsregierung freundlicherweise auch auf die Lockerungen gem. § 38 SächsStVollzG ein. Tatächlich behandelt die Antwort auf die Kleine Anfrage sowohl Lockerungen zur Vorbereitung der Entlassung als auch Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels (vgl. § 38 SächsStVollzg).
Somit ist die Behauptung des SMJ, dass wir unsere Kritik „nur nach einem konkreten Paragraphen, […] nämlich des § 42 SächsStVollzg“ ausrichten, unzutreffend.
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Perspektivlos nach der Haft
Gefangene sollen nach Ende ihrer Haftzeit wieder in die Gesellschaft integriert werden. Deshalb brauchen sie einen Job und eine Wohnung, sowie Kontakte zu einem sozialen Umfeld. Nun wird Kritik laut, dass das nicht immer ermöglicht wird.
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