GG/BO Soligruppe Leipzig: Die JVA Bautzen, die einen der mutmaßlichen Täter des Angriffs auf Connewitz beschäftigte, während dort seine Mittäter einsaßen, hat inzwischen die „Internetrecherche“ zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung eingeführt.
Im konkreten Fall beantragte ein Gefangener die Freischaltung einer Telefonnummer auf eine sogenannte „Weißliste“ um Telefonate zur GG/BO Soligruppe Leipzig führen zu können. Der Antrag wurde abgelehnt, da sich mittels „Internetrecherche“ herausstellte, dass der Anschlussnutzer als Sprecher bei der „Gefangenengewerkschaft“ organisiert sei und ein „positiver Einfluss“ nicht zu erwarten wäre.
Begründet wurde die Ablehnung damit, dass der Anschlussnutzer „verantwortlich für Veröffentlichungen der GG/BO hinsichtlich der JVA Torgau in 2018, die zu Anzeigen wegen Verleumdung etc. [sic!] durch die Anstaltsleitung geführt hatten“ sei. Gemeint war damit wahrscheinlich die Pressemitteilung „Übergriffe gegen ausländische Gefangene“ in der JVA Torgau. Woher die Information „zu Anzeigen wegen Verleumdung etc.“ stammt und wie die Verfahren ausgingen, interessiert uns ebenso brennend wie der Ausgang möglicher Rechtsverstöße in der JVA Torgau.
Abgerundet werden die unterstellten Verfehlungen des Anschlussnutzers mit „Im Oktober war [der Anschlussnutzer] Herr Bras Dos Santos in der JVA Leipzig kurzzeitig in Zivilhaft.“. Dass es sich bei dem Haftaufenthalt um eine Protestaktion gegen Kurz- und Ersatzfreiheitsstrafen handelte, wurde bei der „Internetrecherche“ nicht ermittelt.
Vor dem Hintergrund, dass im Zuge der Korrespondenz mit Gefangenen der JVA Bautzen häufiger Briefe abhandenkommen, wird dem Gefangenen in der Ablehnungsverfügung mittels des Passus „der Schriftwechsel [wird] aktuell nicht untersagt, obwohl dies gemäß 5 55 Nr. 2 SächsSWollzG möglich wäre“ gedroht den Briefverkehr offiziell einzustellen.
Völlig richtig konstatiert der Gefangene, dass es nicht „Aufgabe der Gefangenengewerkschaft ist, den Gefangenen eine negative Sichtweise bzgl. des Strafvollzuges zu vermitteln“ und wendet sich mit seinem Begehr mit der GG/BO zu Telefonieren nun an das Gericht.
Im Folgenden die Verfügung der JVA und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Leipzig, 9. Oktober 2019
Bildquelle: „Ministerium für Staatssicherheit“ by Tobi NDH is licensed under CC BY-NC-SA 2.0
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Abschrift!
JVA Bautzen 23.09.2019
Abteilung SV
Untergebrachter Harald Deutsch, geboren am **.**.**** hier: Antrag zum Führen von Telefonaten mit Bras Dos Santos, Marco vom 27.08.2019
Verfügung
1.
Der Antrag, Telefongespräch mit Herrn Bras Dos Santos zu führen, wird abgelehnt.
Gründe:
Teil 6 des SächsSWollzG regelt Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, etc. Nach dem in 5 26 vorangestellten Grundsatz haben Untergebrachte das Recht im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren. Die Anstalt fördert nach S. 2 den Kontakt mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann. Lt. Gesetzesbegründung zu 5 26 SächsSWoIlzG sollen Kontakte zur Schaffung, Aufrechterhaltung und Stärkung familiärer und anderer sozialer Bindungen, die über die Zeit der Unterbringung hinausreichen und daher für die Wiedereingliederung der Untergebrachten von besonderer Bedeutung sind“ dienen. Gemäß 5 31 SächsSWollzG, der die Telefongespräche regelt, gelten die Vorschriften zur Versagung von Besuchen entsprechend. Nach 55 31 Abs. 1 S. 2 iVm 28 Nr. 2 SächsSVVollzG können Kontakte mit Personen, die nicht Angehörige des Untergebrachten sind, versagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Untergebrachten haben oder die Erreichung des Vollzugszieles behindern.
Herr Bras Dos Santos ist kein Angehöriger von Herrn Deutsch. lt. Internetrecherche Sprecher der Gefangenengewerkschaft/ Bundesweite Organisation (GG/BO). Als solcher war er auch verantwortlich für Veröffentlichungen der GG/BO hinsichtlich der JVA Torgau in 2018, die zu Anzeigen wegen Verleumdung etc. durch die Anstaltsleitung geführt hatten. Im Oktober war Herr Bras Dos Santos in der JVA Leipzig kurzzeitig in Zivilhaft.
Herr Deutsch hat hier den Arbeitskreis Sicherungsverwahrung Bautzen gegründet. Ein solcher Arbeitskreis hat jedoch — im Gegensatz zur Untergebrachtenmitverantwortung — keine besonderen Rechte, auch nicht bezüglich der Kontaktmöglichkeiten.
In der Gesamtschau ist insbesondere aufgrund der erfolgten Anzeigenerstattung nicht davon auszugehen, dass Herr Bras Dos Santos einen positiven Einfluss bzgl. Dessen Resozialisierungsförderung haben kann. Es besteht die Gefahr, dass die Erreichung des Vollzugszieles (= die Minimierung der persönlichen Gefährlichkeit des Herrn Deutsch durch intensive und individuelle Behandlungsmaßnahmen) konterkariert wird.
Da Telefonate (und auch Besuche) durch die direkte Gesprächssituation einer anderen Dynamik unterliegen als der Schriftwechsel in Briefen, wird der Schriftwechsel aktuell nicht untersagt, obwohl dies gemäß 5 55 Nr. 2 SächsSWollzG möglich wäre. Dieser soll gerade ein Erprobungs- und Übungsfeld bleiben, woran perspektivisch möglicherweise gesehen werden kann, inwiefern sich Herr Deutsch beeinflussen lässt.
- Herrn AL m.d.B.u.BilIigung
- Stationsdienst zur Eröffnung und Ausgabe einer Kopie
- Frau H***** bitte z.K. an: Frau B*****, Frau S********, Herrn K*****, Herrn B*****, Herrn R*******
- UPA
gez. R*******
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Darauf folgt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §109 StVollzG.
Bautzen, 29.09.2019
Harald Deutsch
Breitscheidstraße 4
02625 Bautzen
Landgericht Görlitz
Außenkammern Bautzen Lessingstraße 7
02625 Bautzen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Antragsgegner ist die Anstaltsleitung der JVA Bautzen
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin Untergebrachter der Sicherungsverwahrung und wurde im Mai dieses Jahres, in Abweichung des Vollstreckungplanes aus der JVA Werl (NRW) hier in die JVA Bautzen verlegt.
Nach rechtlichen Grundlagen dürfen Untergebrachte mit Personen außerhalb der Anstalt Kontakte pflegen. Da ich seit einigen Jahren Mitglied der Gefangenengewerkschaft bin, beantragte ich am 27.08.2019 die Eintragung der Telefonnummer unseres für Sachsen zuständigen Gewerkschaftssprechers in die sog. Weißliste eintragen zu lassen.
Am 23.09.2019 wurde dieser Antrag durch die Anstaltsleitung der JVA Bautzen abgelehnt.
Als Ablehnungsgrund gibt der Antragsgegner an, dass der Gewerkschaftssprecher für Veröffentlichungen der Gefangenengewerkschaft verantwortlich sei, die in 2018 zu Anzeigen wegen Verleumdung durch die JVA Torgau geführt hatten. Weiter soll der Gewerkschaftssprecher sich im Oktober kurzzeitig in der JVA Leipzig, in Zivilhaft befunden haben. Aus diesen Gründen leitet der Antragsgegner ab, dass der Gewerkschaftssprecher keine förderungswürdige Person im Sinne des Gesetzes sein kann. Weiter führt der Antragsgegner an, dass die Gefahr bestünde, dass durch diesen Kontakt die Gefahr bestünde, dass mein vorgegebenes Vollzugsziel, die Minimierung meiner persönlichen Gefährlichkeit konterkariert wird.
Mit gleicher Verfügung wurde mir mitgeteilt, dass der Schriftwechsel mit dem Gewerkschaftssprecher jedoch nicht versagt wird,- dieser ein Erprobungs- und Überprüfungsfeld bleiben soll, um möglicherweise zu erkennen, inwieweit ich mich durch den Gewerkschaftssprecher beeinflussen lasse. Durch diese Bescheidung seitens des Antragsgegners fühle ich mich in meinen Rechten verletzt.
Grund:
Zwar können Kontakte zu Personen außerhalb der Anstalt untersagt werden, wenn diese die Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder das Erreichen des Vollzugszieles konkret gefährden aber der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung keine vollständige Ermessungsprüfung vorgenommen.
Es ist aus der Verfügung des Antragsgegners nicht zu entnehmen, ob der Gewerkschaftssprecher sich nur für evtl. verleumderische Veröffentlichungen verantwortlich zeichnet oder diese aus dessen eigener Feder stammen. Es ist aber auch unerheblich denn folgt man der Logik des Antragsgegners, dürfte ich keinerlei Kontakte zu vorbestraften Personen oder solche, gegen die eine Strafanzeige erfolgt ist pflegen, da zu vermuten wäre, dass Personen dieser Kategorie einen schädlichen Einfluss auf mich haben könnten. In diesem Falle müsste man mich sofort aus der Sicherungsverwahrung entlassen, da ich hier ausschließlich von dissozialen Persönlichkeiten umgeben bin, welche mich tagtäglich versuchen, negativ gegenüber dem Vollzug zu beeinflussen.
Weiter befinde ich mich insgesamt fast 30 Jahre im Strafvollzug und es ist doch kaum anzunehmen, dass mich Personen, welche nicht über eine solch intensive Vollzugserfahrung verfügen diesbezüglich in irgendeiner Form beeinflussen könnten.
Außerdem widerspricht sich der Antragsgegner selbst, wenn er zwar die telefonischen Kontakte zu einer Person mit vermutlich schädlichem Einfluss verweigert aber gleichzeitig die brieflichen Kontakte zu dieser Person zulässt. Hierbei ist anzumerken, dass die brieflichen Kontakte hier, in der JVA Bautzen nur einer Sichtkontrolle unterliegen, aber keine textliche Inhaltskontrolle stattfindet. Stellt sich die Frage, wie der Antragsgegner in diesem Falle die vermeintliche evtl. Beeinflussung, die er anführt, kontrollieren und erkennen kann?
Des weiteren ist es doch vollkommen absurd anzunehmen, dass sich eine evtl. negative Beeinflussung meiner Sichtweise dem Strafvollzug gegenüber gleichzeitig auf die Minderung meiner persönlichen Gefährlichkeit auswirken könnte. Wobei weiter zu beachten ist, dass es nicht Aufgabe der Gefangenengewerkschaft ist, den Gefangenen eine negative Sichtweise bzgl. des Strafvollzuges zu vermitteln.
Alles in allem bleibt hier nur festzustellen, dass der Antragsgegner versucht, ohne Sinn und Verstand meine Grundrechte zu beschneiden. Selbst, wenn konkrete Anhaltspunkte einer negativen Beeinflussung vorlägen, was hier nicht der Fall ist, wäre der Antragsgegner rechtlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung gebunden, die mildeste Form der Sanktionierung zu wählen.
Aus diesen Gründen beantrage ich:
- Den Antragsgegner anzuweisen, die Bescheidung aufzuheben und nach Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden
- die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, da ich eine rechtsunkundige Person bin
- die Feststellung der Rechtswidrigkeit, welche der Bescheidung durch den Antragsgegner innewohnt
- sowie Prozesskostenbeihilfe nach 5 114 ZPO
Mit freundlichen Grüßen
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