Dem sächsischen Justizministerium zufolge hat die Zentrale Ausländerbehörde Sachsen zwischen 2010 und 2020 bundesweit insgesamt 725 in ihrer Zuständigkeit stehende Menschen aus Knästen abgeschoben[1][2]. Weitere Angaben, wie beispielsweise die jeweilige Haftanstalt oder das Abschiebeland, würden bislang nicht erfasst werden. Neben dem ist bedauerlich, dass statistisch weder erfasst werden würde, wie viele Menschen unmittelbar nach ihrer Entlassung in Abschiebehaft genommen, noch wie viele Tage, Wochen oder Monate die Betroffenen vor ihrem eigentlichen Entlassungstermin abgeschoben worden sind. Diese Information würde u.a. Auskunft darüber geben, wie oft in Sachsen vom §456a StPO Gebrauch gemacht wird. Diese Norm ermöglicht es Behörden, eine vollziehbar ausreisepflichtige Person noch vor Verbüßung ihrer Gesamtstrafe abzuschieben. Hierzu ist ein Beschluss des zuständigen Amtsgerichts notwendig, der auf Antrag erwirkt werden kann.
Grundsätzlich muss einer vollziehbar ausreisepflichtigen Person eine Abschiebung vorab nicht angekündigt werden. Für Gefangene greift jedoch §59 Abs. 5 AufenthG, wonach jenen der Abschiebetermin mindestens eine Woche vorab durch die zuständige Behörde mitgeteilt werden soll. Soweit uns bekannt ist, ist dies in der Praxis eher die Ausnahme. Das Justizministerium verweist im Weiteren darauf, dass Abschiebetermine betroffenen Personen zum Teil später auch durch die Anstalt selbst mitgeteilt werde, vorausgesetzt dass nicht mit selbst- oder fremdgefährdenden Handlungen zu rechnen sei[3].
Den Antworten auf zwei Kleinen Anfragen[4] ist im Weiteren zu entnehmen, dass Abzuschiebende grundsätzlich die Möglichkeit haben sollen, ihre persönlichen Gegenstände in Taschen und Kisten verpacken und diese mitnehmen oder anderen Gefangenen überlassen zu dürfen. Das Geld auf dem jeweiligen Haftkonto würde die vollziehende Behörden zur späteren Aushändigung der betroffenen Person übergeben. Ein Handgeld würde nicht gezahlt werden, da durch die Abschiebung kein Reisekostenzuschuss benötigt werden würde.
Vom Recht auf vorzeitige Entlassung können ausländisch markierte Personen Gebrauch machen. Die Antwort auf eine Kleinen Anfrage von Juliane Nagel vom 04. März 2021 gibt Aufschluss darüber, wie viele jener zwischen 2018 und 2020 vorzeitig entlassen worden sind[5]. Diese Zahlen erlauben jedoch keine Rückschlüsse auf mögliche diskriminierende
[1]vgl. Drs.-Nr. 7/5294
[2]Strafhaft stellt in der Regel kein Abschiebungshindernis dar.
[3]vgl. Drs.-Nr.: 7/5537
[4]hier: Drs.-Nr.: 7/5537 und Drs.-Nr. 7/5294
[5]vgl. Drs.-Nr. 7/5294
Es ist gut, dass dieses Thema nicht hinten über fällt.
Hallo Jonas bist du es von der Logistikschule KIEL. Ich bin es der Said, falls du mich noch kennst ?