Die Gefangenen-Gewerkschaft/Bundesweite Organisation (GG/BO) stützt sich auf Art. 9 des Grundgesetzes, das in Absatz 3 das Recht beinhaltet, „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden“ (Koalitionsfreiheit). Die zentralen Forderungen der GG/BO sind die Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns für arbeitende Gefangene und die Gesetzliche Rentenversicherung für Inhaftierte. Letztlich erstrebt die GG/BO die volle Gewerkschaftsfreiheit für Gefangene in deutschen Haftanstalten an.
Gewerkschaftsfreiheit hinter Gittern
Beschäftigte oder beschäftigungslose Inhaftierte hatten bislang faktisch keine Lobby. Justizvollzugsanstalten waren seitens der Gefangenen eine gewerkschaftsfreie Zone. Durch die Existenz der GG/BO hat sich dieser Zustand verändert. Das ist überaus positiv, da die Inhaftierten im Knast nun wissen, dass die nicht alleine dastehen. Gefangene nehmen ihre Geschicke nun in die eigene Hand und wir unterstützen sie von außen.
Auf dem Weg zur Gewerkschschaftsfreiheit hinter Gittern, ist das Urteil des OLG Hamm zu positiv werten. Darin wird die von der GG/BO erklagte Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit hinter Gittern bestätigt. Allerings sind Inhaftierte Aktivist*innen der GG/BO auch vermehrt Repressionen ausgesetzt, die sich klar als Union Busting klassifizieren lassen.
Gesetzlicher Mindestlohn
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn i.H.v. 8,50 € trat am 01. Januar 2015 in Kraft. Ausnahmen gibt es, wie landläufig proklamiert, nicht nur für unter 18-jährige, Langzeitarbeitslose, Praktikanten, Saisonarbeiter und Zeitungszusteller. Auch Gefangene müssen arbeiten, und das oft für unter 10€ am Tag. Dass im Knast Arbeitnehmerrechte gelten und somit auch der Mindestlohn von 8,50 Euro, wird zwar von der Justiz vehement bestritten – mit dem Argument, bei der Arbeit von Gefangenen handle es sich um Resozialisierung, nicht um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Doch diese formieren sich zum Widerstand und berufen sich auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit: Artikel 9 gelte für jedermann.
Dabei blüht das Geschäft in der Sonderwirtschaftszone Knast und „Wir bräuchten eigentlich mehr Gefangene mit längeren Haftstrafen“, sagt Mannheims Anstaltsleiter Thomas Weber.
Volle Sozialversicherung
Gefangene sind zwar arbeitslosenversichert, d.h. Sie haben nach der Entlassung Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich arbeitslos melden und während der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate gearbeitet haben (s. § 142 SGB 3, § 143 SGB 3).
Gefangene sind auch unfallversichert gemäß dem SGB 7.
Gefangene sind jedoch nicht krankenversichert. Die Gefangenen selbst werden im Gefängnis zwar ärztlich versorgt, doch fällt für die Angehörigen die Familienversicherung während der Zeit der Inhaftierung weg. Die Familienangehörigen müssen sich dann selbst um ihre Krankenversicherung kümmern. Die Paragraphen zur Regelung der Kranken- und Rentenversicherung wurden aus Kostengründen niemals auf Landesebene in Kraft gesetzt (s. § 198 Abs. 3 StVollzG).
Beiträge zur Rentenversicherung werden ebenfalls nicht gezahlt, d.h. trotz geleisteter Arbeit fehlen die Jahre der Inhaftierung für den Rentenanspruch. Angesichts oft vorherschender, prekärer Lebensumstände wird damit der Weg in die Altersarmut staatlich begünstigt oder gar manifestiert. In der Frage nach Rezozialisierung oder Ausbeutung? plädieren wir klar für Rezozialisierung. [/toggle]
Nico Kern, Abgeordneter Piratenfraktion im Landtag NRW befragte dazu André Borris Moussa Schmitz, den Sprecher der GG/BO in der JVA Willich.
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