WHO Leitfaden zum Umgang COVID-19 und Besuch in Haftanstalten

GG/BO Soligruppe Leipzig: Das WHO-Regionalbüro für Europa hat einen Leitfaden veröffentlicht aus dem wir Auszüge zum Umgang mit Besucherinnen zusammengefasst und übersetzt haben. Besuchseinschränkungen und/oder Besuchseinschränkungen für Rechtsanwältinnen, wie aktuell in Sachsen proklamiert, sind für uns nicht hinzunehmen. Der Leitfaden im Original (englisch) kann hier heruntergeladen werden, die dazugehörige Pressemitteilung des WHO Regionalbüro für Europa finden Sie hier.

„Dieser Leitfaden soll das in Gefängnissen und anderen Haftanstalten tätige Personal des Gesundheitswesens und der Haftanstalten bei der Koordinierung von Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitswesens in solchen Einrichtungen unterstützen; er enthält Informationen über:

– das neuartige COVID-19-Virus;

– wie die Verbreitung von COVID-19 verhindert werden kann;

– was zu tun ist, wenn eine Person im Gefängnis/an einem anderen Ort der Haft oder ein Mitarbeiter mit vermuteter oder bestätigter COVID-19-Infektion identifiziert wird;

– welche Ratschläge an Personen im Gefängnis oder an einem anderen Haftort und deren Familienmitglieder oder an Mitarbeiter, die innerhalb der letzten 14 Tage aus den betroffenen Gebieten angereist sind, zu geben sind.

[…]

„Die Rechte aller betroffenen Menschen müssen gewahrt werden und alle Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit müssen ohne jegliche Diskriminierung durchgeführt werden. Menschen in Gefängnissen und anderen Haftanstalten sind nicht nur wahrscheinlich anfälliger für eine Infektion mit COVID-19, sondern auch besonders anfällig für Menschenrechtsverletzungen.

[…]

Bei der Entscheidung, Besuche einzuschränken oder zu begrenzen, müssen die besonderen Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden der Gefangenen und die erhöhte Angst, die die Trennung von Kindern und der Außenwelt verursachen kann, berücksichtigt werden.

[…]

Besuche und Familienbesuche

Es sollte darüber nachgedacht werden, wie Botschaften über Risiken schnell übermittelt werden können; dies sollte unter anderem folgende Punkte umfassen:

(1) eine Gesamtbewertung des lokalen Risikos (Gemeinschaftsrisiko und Risiko innerhalb der Haftanstalt);

(2) Beratung zu Präventivmaßnahmen, insbesondere zu Handhygienepraktiken und zur Etikette der Atemwege;

(3) Ratschläge zu den Maßnahmen, die bei Auftreten von Symptomen zu ergreifen sind;

(4) Informationen über Krankheitszeichen und -symptome, einschließlich Warnzeichen für schwere Krankheiten, die Folgendes erfordern sofortige medizinische Versorgung;

(5) Ratschläge zur Selbstkontrolle von Symptomen und Anzeichen für diejenigen, die aus betroffenen Gebieten kommen oder in diesen leben, einschließlich der Überprüfung ihrer Temperatur;

(6) Beratung über den Zugang zur lokalen Gesundheitsversorgung, falls erforderlich, einschließlich der Frage, wie dies ohne Risiko geschehen kann für Mitarbeiter des Gesundheitswesens;

(7) Informationen, dass das Tragen einer Gesichtsmaske für Menschen mit Atemwegsbeschwerden empfohlen wird (z.B.ein Husten); für gesunde Menschen wird das Tragen einer Gesichtsmaske nicht empfohlen.“

Die von den einzelnen AutorInnen veröffentlichten Beiträge geben nicht die Meinung der gesamten GG/BO und ihrer Soligruppen wieder. Die GG/BO und ihre Soligruppen machen sich die Ansichten der AutorInnen nur insoweit zu eigen oder teilen diese, als dies ausdrücklich bei dem jeweiligen Text kenntlich gemacht ist.

  

Die von den einzelnen AutorInnen veröffentlichten Beiträge geben nicht die Meinung der gesamten GG/BO und ihrer Soligruppen wieder. Die GG/BO und ihre Soligruppen machen sich die Ansichten der AutorInnen nur insoweit zu eigen oder teilen diese, als dies ausdrücklich bei dem jeweiligen Text kenntlich gemacht ist.

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