Nachdem das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2010 den Grundsatz der Tarifeinheit gekippt hatte und für gleiche Beschäftigtengruppen seither verschiedene Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften gelten konnten, soll sich das durch ein Tarifeinheitsgesetz der Bundesregierung jetzt ändern:
- So soll künftig nur der Tarifvertrag jener Gewerkschaft gelten, die zum Zeitpunkt des jüngsten Abschlusses im Betrieb die meisten Mitglieder hatte. Eine nicht an den Verhandlungen der Konkurrenzgewerkschaft beteiligte Gewerkschaft erhält ein Anhörungsrecht beim Arbeitgeber. Und sie kann den anderen Vertrag nachzeichnen.
- Die Arbeitsgerichte entscheiden über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag auf Antrag der Vertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags. Welche Gewerkschaft in einem Betrieb die Mehrheit hat, soll über eine notarielle Erklärung geklärt werden
- Die Gewerkschaft soll die Namen ihrer Mitglieder nicht nennen müssen.
- Tarifkollisionen sollen aber vermieden werden: Gewerkschaften sollen ihre Zuständigkeiten für die Berufsgruppen etwa abstimmen.
- Die Tarifeinheit soll pro Betrieb in einem Unternehmen gelten, nicht für das Unternehmen als Ganzes.
- Bestehende Tarifverträge sollen Bestandsschutz bekommen.
Die GG/BO sieht die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes derzeit in Gefahr und dokumentiert das Urteil des Bundesarbeitsgerichts sowie den Entwurf der Bundesregierung für ein Tarifeinheitsgesetz.