Überbrückungsgeld

GG/BO Soligruppe Leipzig: Gemäß § 62 Abs. 1 SächsStVollzG kann den Gefangenen gestattet werden, ein Überbrückungsgeld in der Höhe zu bilden, die zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist. Anstaltsleitungen können gestatten, dass das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung von Gefangenen dienen.

In einem Präzedenzfall der GG/BO wurde die Herabsetzung des Überbrückungsgeldsolls in Sachsen beendet (Drucksache 7/818)

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