Einkauf

GG/BO Soligruppe Leipzig: Gemäß § 53 Abs. 2 SächsStVollzG wird den Gefangenen ermöglicht einzukaufen. Die JVA wirkt auf ein Angebot hin, dass auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstaltsleitung. Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden. In jeder JVA steht für den Einkauf der Gefangenen eine Verkaufsstelle mit Waren des täglichen Bedarfs zur Verfügung.

In der Antwort auf die Kleine Anfrage (Drucksache 7/807) werden Details zum Einkauf abgefragt.

  1. Wie ist das Verfahren des Einkaufs (Bestelllisten, (temporär) eingerichtete verkaufsstellen, … ) konkret geregelt?
  2. Wann konkret (täglich, wöchentlich, (Bitte nach JVA aufschlüsseln) ) ist Gefangenen der Einkauf möglich?„Das Verfahren des Einkaufs im sächsischen Justizvollzug regelt die Anstaltsleitung (§ 53 Absatz 2 Satz 3 Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen [SächsStVollzG]). Die Abläufe des Einkaufs sind durch Dienstanweisungen, Hausordnungen oder Verfügungen geregelt. Die nach Justizvollzugsanstalten aufgeschlüsselten Verfahren unter Angabe, wann konkret der Einkauf für die Gefangenen stattfindet, sind in der in Anlage 1 befindlichen Tabelle dargestellt.“
  3. Welche Produkte waren zu welchen Preisen (Bestelllisten) am Stichtag 01.12.2019 im sächsischen Justizvollzug erhältlich? (Bitte nach JVA aufschlüsseln)
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    Die Einkaufslisten der sächsischen Justizvollzugsanstalten können in der (Drucksache 7/807) eingesehen werden. Aktuell befragen wir Gefangene zu einer Auswertung der Einkaufspreise.

    Für Rückfragen, Anregungen und Kritik sind wir über leipzig.ggbo.de erreichbar. Fortsetzung folgt.

    Die von den einzelnen AutorInnen veröffentlichten Beiträge geben nicht die Meinung der gesamten GG/BO und ihrer Soligruppen wieder. Die GG/BO und ihre Soligruppen machen sich die Ansichten der AutorInnen nur insoweit zu eigen oder teilen diese, als dies ausdrücklich bei dem jeweiligen Text kenntlich gemacht ist