Frauenförderungsgesetz

GG/BO Soligruppe Leipzig: ,,Laut § 4 SächsFFG ist in Jeder Dienststelle, die den eigenen Stellenplan bewirtschaftet und in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, […] für jeweils vier Jahre ein Frauenförderplan zu erstellen, der innerhalb dieses Zeitraums nach zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen ist. […] Er muss die Situation der weiblichen Beschäftigten beschreiben, die bisherige Förderung der Frauen in den einzelnen Bereichen auswerten und insbesondere zur Erhöhung des Frauenanteils Maßnahmen zur Durchsetzung notwendiger personeller und organisatorischer verbesserungen im Rahmen von Zielvorgaben und eines zeitlichen Stufenplanes entwickeln.“
Antworten auf die kleine Anfrage können unter Drucksache 7/898 eingesehen werden.
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