Repression gegen GG/BO Aktivisten in Neumünster!

Soligruppe Berlin: Am 17.01.18 veröffentlichten wir eine Petition von Gefangenen aus Neumünster. Die Namen der Gefangenen blieben anonym, weil diese sonst Repression fürchteten.
Den Namen des Stationsleiters, gegen welchen sich die Petition richtete, veröffentlichten wir in der Pressemitteilung zunächst. Da wir allerdings von der JVA Neumünster einen Unterlassungsanspruch erhielten, weil sie die Persönlichkeitsrechte des Stationsleiters in Gefahr sah, machten wir den Namen unkenntlich (siehe Pressemitteilung vom 22.02.18).

Was die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter*innen angeht, nimmt es die JVA also ganz genau. Die der Gefangenen scheinen wiederum egal zu sein:
der Gefangene, welcher die Petition aufsetzte (und aus Angst vor Repression anonym bleiben wollte!!!) bekam nun ein Schreiben vom Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung, in welchem er gefragt wird, ob die Veröffentlichung der Petition mit seinem Einverständnis erfolgte. Anscheinend versucht das Ministerium die GG/BO gegen die Soligruppe Berlin, welche die Petition veröffentlichte, auszuspielen.

Wir lesen das Schreiben an den betroffenen Gefangenen als Drohbrief und fordern das Ministerium für Justiz sofort auf, derartige Spaltungsversuche sofort zu unterlassen!

Des Weiteren wird dem betroffenen Gefangenen seit geraumer Zeit eine Begutachtung verwehrt, welche zu einer Lockerung bzw. zur Verlegung in den offenen Vollzug führen könnte.
Auch dieses Verhalten seitens der JVA lesen wir als direkte Folge der gewerkschaftlichen Aktivitäten des betroffenen Gefangenen.Wir fordern die JVA Neumünster und das Ministerium für Justiz dazu auf, die Repression gegen engagierte Gefangene sofort zu beenden. Wir lassen uns weder spalten, noch werden wir diese anstaltsinterne Repression einfach hinnehmen.

Zeigt euch solidarisch mit den kämpfenden Gefangenen!
Schreibt ihnen, in dem ihr eure Solidaritätsgrüße an

Gefangenen-Gewerkschaft/Bundesweite Organisation
c/o Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalderstraße 4
10405 Berlin

sendet. Wir werden eure Briefe den betroffenen Gefangenen weiterleiten.

Zeigt auch dem Ministerium für Justiz, was ihr von ihrem Verhalten gegenüber dem betroffenen Gefangenen haltet.

Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung
Postfach 7145
24171 Kiel

Lasst uns gemeinsam kämpfen, drinnen und draußen. Unser Zusammenhalt ist enorm wichtig! Gegen jede Form von Repression!

Berlin, 08. März 2018

Die von den einzelnen AutorInnen veröffentlichten Texte und Artikel geben nicht die Meinung der gesamten GG/BO und ihrer Soligruppen wieder. Die GG/BO und ihre Soligruppen machen sich die Ansichten der AutorInnen nur insoweit zu eigen oder teilen diese, als dies ausdrücklich bei dem jeweiligen Text kenntlich gemacht ist. 

Die von den einzelnen AutorInnen veröffentlichten Beiträge geben nicht die Meinung der gesamten GG/BO und ihrer Soligruppen wieder. Die GG/BO und ihre Soligruppen machen sich die Ansichten der AutorInnen nur insoweit zu eigen oder teilen diese, als dies ausdrücklich bei dem jeweiligen Text kenntlich gemacht ist.

2 Kommentare

  1. Na der Gefangene darf dann ruhig mal mutig sein und sich:

    1. zu der Petition bekennen,
    2. die Lockerungen vor der Strafvollzugskammer einklagen.

    Dazu braucht er evtl. Unterstützung dabei, wie er seine Klageschrift formulieren muss. Ein Knastanwalt o.ä. wäre hilfreich.

    Meines Erachtens sind Begutachtung, Vollzugslockerungen und offener Vollzug gesetzliche Voraussetzungen. Ebenso die Halbstrafe oder Zweidrittel.
    Da muss man ins Schleswig-Holsteinische Strafvollzugsgesetz gucken.

    Außerdem könnte die Gewerkschaft versuchen über SPD-Abgeordnete oder welche vom SSW (Südschleswigscher Wählerverband) eine kleine Anfrage an die Minsterin für Justiz usw… zu stellen.
    Also erstmal an die Opposition im Landtag wenden.

  2. Dann stellt der gg/bo sprecher 1.Dienstaufsichtsbeschwerde 2.scheibt er zum Justizminister und stellt antrag das ein Urteil vom OLG HAMM2015 jeden gfg das recht gibt gewerkschaftsarbeit zu machen u art.3 GG gibt ihm das recht sogar Flyer zu verteilen und er darf Mitglieder Anträge verteilen so im Urteil das ich gewonnen habe 2015 Vors.Knastschaden§kollektiv

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